Corona-
Überbrückungshilfe
Im bisherigen Verlauf der Corona-Pandemie haben wir ein Team von Spezialisten zusammengestellt, das Sie optimal bei der Beantragung von Corona-Hilfen unterstützt. Als eine der größten Steuerkanzleien Oberschwabens mit eigener Unternehmensberatungsgesellschaft haben wir ausreichend Kapazität und Know-how, Ihren Antrag bestmöglich und vor allem rechtzeitig zu stellen.
Nachfolgend haben wir die aktuell wichtigsten Corona-Hilfsprogramme für Sie zusammengestellt:
Überbrückungshilfe IV
Die Überbrückungshilfe III Plus des Bundes für Unternehmen, Solo-Selbständige, Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen mit einem Jahresumsatz bis 750 Millionen Euro, die wirtschaftlich am Markt tätig sind, wird fortgesetzt durch die aktuell laufende Überbrückungshilfe IV.
Die Überbrückungshilfe IV schließt zeitlich an die für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 befristete Überbrückungshilfe III Plus an.
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist abgelaufen. Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen ist der 30.06.2023.
Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Daniel Milz
Dipl.-Betriebswirt (BA)
Unternehmensberater
Fon 0751 5680–176
Mail daniel.milz@spk-gruppe.de
Folgende Eckpunkte wurden für die Überbrückungshilfe IV beschlossen:
Die Schlussabrechnung aller Überbrückungshilfen erfolgt wiederum vollständig digitalisiert über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt).
Die Antragsfrist für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen ist der 30.06.2023.
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FAQ zur Corona-Hilfen
- Unternehmer mit Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland, gemeldet bei einem deutschen Finanzamt
- Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe, sofern dies der Haupterwerb ist
- Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind
-
Das Unternehmen hat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten
- Bei Unternehmen, die nach 2019 gegründet wurden, gelten andere Regeln.
- Vergleichsumsätze zum Referenzmonat im Jahr 2019
- Bei Unternehmen, die nach 2019 gegründet wurden, gelten andere Regeln.
- Neben den betriebswirtschaftlichen Auswertungen werden die Umsatzsteuervoranmeldungen und die letzten Steuerbescheide (ESt, KöSt, GewSt) benötigt.
Rechtlicher Hinweis
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